Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst
LAP-gehDAAV 2004§ 24 Prüfungsamt
Dem beim Auswärtigen Amt eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der zweiten Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission.